Beitragsordnung des Power-Flower Cannabis Club e.V.

Gemäß § 6 der Satzung vom 24.05.2024 wurde durch den Vorstand des Vereins am 25. Februar 2025 folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung des Power-Flower Cannabis Club e.V. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur durch den Vorstand des Vereins geändert werden.

§ 2 Beitritt und Allgemeines

Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach den nachstehenden Bestimmungen. Dieser Mitgliedsbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung des Vereinszwecks, insbesondere dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, erforderlich sind.

§ 3 Beitragspflicht

3.1.  Mitglieder sind, soweit sich aus § 6 der Satzung nichts anderes ergibt, zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem monatlichen Grundbeitrag (Ziff. 3.2) und einem Beitrag, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebene Cannabis in Gramm gestaffelt ist (Staffelbeitrag; Ziff. 3.3), zusammen.

3.2.  Der Grundbeitrag richtet sich nach den anteilig pro Mitglied anfallenden Kosten, die für die Erfüllung der, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden, sat- zungsmäßigen Gemeinschaftszwecke erforderlich sind. Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundbeitrags durch das Mitglied des Vereins besteht unabhängig davon, ob das gemeinschaftlich angebaute Cannabis durch den Verein an das jeweilige Mitglied weitergegeben wird. Der Grundbeitrag wird im Sinne der Gesamtbelange sämtlicher Mitglieder von jedem beitragspflichtigen Mitglied zwingend und unbedingt erhoben.

3.3.  Der Staffelbeitrag richtet sich in Umsetzung des in §§ 24 und 25 KCanG verankerten Selbstkostendeckungsprinzip und im Sinne einer verursachungs- und belastungsgerechten Kostenverteilung nach den „produktionsbezogenen Selbstkosten“, die unmittelbar mit dem Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG gem. § 19 KCanG zusammenhängen.

3.4.  Neu aufgenommene Mitglieder zahlen daneben eine einmalige Aufnahmegebühr. In bestimmten Fällen und bei einzelnen Gruppen von Mitgliedern, z. B. Ehrenmitglieder, kann durch Beschluss durch den Vorstand auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet werden.

3.5. Die Beitragspflicht endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft des jeweiligen Mitglieds. Bei erfolgtem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge durch den Verein. Die Regelung der Ziff. 9.2 bleibt unberührt.

§ 4 Beitragshöhe

4.1.  Die Beitragshöhe richtet sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gem. §§ 24, 25 KCanG nach der folgenden Beitragsbemessungsgrundlage: Maßgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die mit der Erfüllung des Vereinszwecks entstandenen Kosten des Vorjahres der Anbauvereinigung. Im Jahr der Gründung werden die Mitgliedsbeiträge basierend auf den prognostizierten Kosten des Gründungsjahres und der Anzahl der Mitglieder geschätzt. Es erfolgt eine laufende Evaluierung der Kostenstruktur unter Wahrung der §§ 24, 25 KCanG. Dabei schlagen sich höhere Kosten in höheren Mitgliedsbeiträgen, niedrigere Kosten in niedrigeren Mitgliedsbeiträgen nieder. Dies gilt in konsequenter Umsetzung der §§ 24, 25 KCanG gleichermaßen für Grund- und Staffelbeitrag.

4.2.  Der Grundbeitrag beträgt danach monatlich EUR 50.

4.3.  Der Staffelbeitrag wird in 5-Gramm-Schritten bemessen. Mindestabnahmemenge sind 5 Gramm. Der Einheitspreis, unabhängig von Sorte und Staffelmenge, beträgt nach derzeitiger Prognose 5,- EUR / Gramm für Marihuana und Haschisch.

4.4. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von EUR 25 erhoben.

§ 5 Beitragsfälligkeit

5.1. Der Grundbeitrag ist monatlich im Voraus durch die Mitglieder zu zahlen (im Folgenden: Abrechnungsperiode). Der Grundbeitrag ist im Monat der Erteilung der Anbaulizenz mit Ernten der ersten Cannabispflanzen (wird den Mitgliedern per E-Mail mitgeteilt) sofort, danach bis zum dritten Werktag der Abrechnungsperiode zur Zahlung fällig. Die Mitglieder sind angehalten ein SEPA-Lastschriftmandat (Anlage 1) zu erteilen; Alternativ richtet das Mitglied einen gesonderten Dauerauftrag mit dem Verwendungszweck „Grundbeitrag Quartal“ sowie der persönlichen Mitgliedsnummer des Mitglieds ein, um eine klare Zuordnung des Geldeingangs zu ermöglichen.

5.2.  Die Zahlung des Staffelbeitrags ist spätestens bei Entgegennahme des im gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum für die jeweilige Abgabemenge vollständig zu entrichten.

5.3.  Die Aufnahmegebühr ist im Monat des Vereinsbeitritts sofort durch das Mitglied zu zahlen.

5.4.  Eine Weitergabe von Cannabis erfolgt nur dann, wenn alle fälligen Beiträge durch das Mitglied bezahlt worden sind. Die Zahlung ist dem Verein auf Verlangen nachzuweisen.

§ 6 Beitragsbefreiungen

6.1.  Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht.

6.2.  Von der Pflicht zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge können folgende Personen durch den Vorstand befreit werden:

a)  Ehrenmitglieder;

b)  Mitglieder des Vorstands;



§ 7 Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren - Änderungen der Bank- oder Kontoverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen. Sofern die Einziehung des Mitgliedsbeitrags aufgrund unzureichender Deckung, ungültiger Bankdaten oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgreich ist, wird dem Mitglied eine pauschale Strafgebühr in Höhe von 10,- EUR berechnet.

§ 8 Zahlungsform

8.1. Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen sind mittels folgender Zahlungsformen zu entrichten:

a)  SEPA-Basislastschriftverfahren (Anlage 1)

b)  Einzelüberweisung

c)  Dauerauftrag

d)  Barzahlung im befriedeten Besitztum des e.V.

8.2. Die Zahlungen durch die Mitglieder sind auf folgendes Konto des Vereins zu entrichten:

Name des Vereins: Power-Flower Cannabis-Club e.V.
IBAN: DE52 1004 0000 0420 6355 00
BIC:
COBADEFFXXX
Bank:
Commerzbank
Verwendungszweck:
Aufnahmegebühr / Grundbeitrag / Staffelbeitrag / Gebühr [Monat/Jahr], Mitgliedsnummer, Name

8.3.  Aufnahmegebühr, Grundbeitrag und Staffelbeitrag sind stets gesondert voneinander zu entrichten. Im Verwendungszweck ist dies jeweils entsprechend anzugeben. Er- folgt keine eindeutige Angabe, gilt die Zahlung als vorrangig auf den fälligen Grundbeitrag geleistet. Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

8.4.  Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung wird auf einen Tag verkürzt.

§ 9 Anteilige Zahlung

9.1.  Bei Eintritt in den Verein während einer laufenden Abrechnungsperiode (jeweils monatlich) ist der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge anteilig zu entrichten. Bei Austritt aus dem Verein gilt dies nicht entsprechend.

9.2.  Wird der Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode erhöht oder gesenkt, so findet eine anteilige Verrechnung mit dem bereits geleisteten Grundbeitrag der Mitgliedsbeiträge statt. Falls sich dabei zugunsten des Mitgliedes ein Guthaben ergibt, wird dieses ausbezahlt. Bei einem negativen Saldo hat das Mitglied auf Anforderung des Vereins auszugleichen.

§ 10 Zahlungsverzug

10.1.  Hat ein Mitglied seine Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig entrichtet, wird es vom Vorstand abgemahnt und ihm eine Frist zur Zahlung gesetzt.

10.2.  Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung des Mitglieds innerhalb der gesetzten Frist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Betrag ist dann bis zum Eingang gem. § 288 Absatz 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

10.3.  Kommt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Beitragszahlung, sowie Zahlung der Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen nach Fälligkeit einen weiteren Monat in Rückstand, so wird das Mitglied nach eigenem Ermessen des Vorstands durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen.

10.4.  Im Übrigen ist der Verein berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen bzw. Forderungen für ausstehende Gebühren, Auslagen und Sonderumlagen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die hierbei anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 11 Änderung der Beitragsordnung

11.1.  Diese Beitragsordnung kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden.

11.2.  Sie ist insbesondere anzupassen, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins verändern sowie in Reaktion auf die laufende Evaluierung der Kostenstruktur im Lichte des Selbstkostendeckungsprinzips.

11.3.  Entsprechende Anträge können von Mitgliedern beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 25. Februar 2025 in Kraft. Alle bisherigen Beitragsordnungen des Vereins treten mit Gültigkeit dieser Beitragsordnung außer Kraft.